Satzung und Vorstand
Unsere Satzung
(1) Der Verein führt den Namen „Bündnis Entwicklung Hilft – Gemeinsam für Menschen in Not e.V.“. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Aachen. Der Verein kann am Sitz oder an einem anderen Ort in Deutschland eine Geschäftsstelle unterhalten.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit. Es sollen Mittel für Projekte und Maßnahmen beschafft werden, die für eine humanitäre und nachhaltige Hilfe nach Katastrophen und Kriegen, für Prävention sowie für Informations- und Bildungsarbeit erforderlich sind. Er ist als „Mittelbeschaffungsverein“ im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig, der seine Mittel zur Förderung von im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigten Organisationen verwendet. Diese Organisationen und ihre Kooperationspartner haben die Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke – nämlich für Projekte in Krisenregionen in aller Welt einzusetzen.
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(a) Einwerbung von Spenden, insbesondere durch Aufrufe in den Medien unter dem Namen „Bündnis Entwicklung Hilft“,
(b) Sammlung und Verwaltung der zentral eingehenden Spenden für die in Abs. 2 genannten Zwecke,
(c) Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
(d) Vereinbarungen mit den Mitgliedern gemäß § 3 und den assoziierten Mitgliedern gemäß § 4 über die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen.
(4) Die eingehenden Spenden sind zur Abwicklung der jeweiligen Maßnahmen bestimmt. Die begünstigten Organisationen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Verein nachzuweisen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen sein, die im Sinne der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind. Jedes Mitglied benennt dem Vorstand gegenüber eine hauptamtliche Person als Vertretung in der Mitgliederversammlung. Benennungen und Änderungen werden mit Eingang beim Vorstand wirksam.
(2) Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Austritt,
(b) durch Ausschluss aus dem Verein,
(c) durch Auflösung.
(4) Der Austritt muss gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der Mitglieder die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(1) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigte juristische Personen, die als gemeinnützig anerkannt sind, assoziierte Mitglieder des Vereins werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die juristischen Personen benennen je eine Person zur Wahrnehmung der Rechte. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 3 über Aufnahme und Beendigung entsprechend.
(2) Eine assoziierte Mitgliedschaft ist auf 24 Monate begrenzt. Danach kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des assoziierten Mitglieds der Aufnahme als Vollmitglied zustimmen, andernfalls endet die assoziierte Mitgliedschaft automatisch.
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung beschlossen.
(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) der Aufsichtsrat
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er kann sich dabei einer Geschäftsstelle und einer Geschäftsführung bedienen.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, die Mitarbeiter/innen von Mitgliedsorganisationen sein müssen. Jedes ordentliche Mitglied soll maximal einen Vertreter für den Vorstand stellen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig.
(4) Die Ämter- und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands (insbesondere Vorsitz, Stellvertretung und Kassenführung) regelt der Vorstand in eigener Zuständigkeit durch Beschluss.
Die Übernahme mehrerer Aufgaben (z. B. Vorsitz und Kassenführung) ist zulässig.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass vorrangig der Vorsitz bzw. bei dessen Verhinderung die Stellvertretung für den Verein handeln soll.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist unentgeltlich tätig.
(7) Zur Wahrung der finanziellen Ordnung bestellt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer/innen oder eine/n Wirtschaftsprüfer/in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Jahresrechnung und berichten der Mitgliederversammlung.
(8) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr, statt. Der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall der/die Stellvertretende oder die Geschäftsführung – lädt zu den Sitzungen ein und entscheidet über deren Form (Präsenz, online oder hybrid).
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(10) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Vergabe und Verwendung der Mittel an/durch die steuerbegünstigten Organisationen und der Abschluss oder Änderungen bzw. Beendigung der Vereinbarungen.
(11) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtsperiode durchzuführen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
(a) die Beschlussfassung über die Befreiung des Vorstands oder eines bestimmten Vorstandsmitglieds von den Beschränkungen des § 181 BGB,
(b) die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
(c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie dessen Prüfung durch vereinsinterne oder externe Prüfer einschließlich deren Wahl,
(d) die Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
(e) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und ggf. weiterer Organe,
(f) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §§ 3 und 4,
(g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(h) die Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien,
(i)die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins sowie deren Änderung,
(j) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderung,
(j) die Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n oder zwei Präsidenten/ Präsidentinnen für die Dauer von zwölf Monaten. Die Präsidenten/Präsidentinnen berufen die Mitgliederversammlungen ein und leiten diese. Im Verhinderungsfall beruft die/der Vorstandsvorsitzende sie ein und leitet sie. Sollte auch diese/dieser verhindert sein, obliegt dies einem Vorstandsmitglied.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal pro Jahr statt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitgliedsorganisationen dies verlangen.
(6) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen bzw. vertreten sind.
(a) Sämtliche Beschlüsse, inklusive Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(c) Bei Wahlen von mehreren Personen (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat) ist eine Gesamtwahl in einem Wahlgang zulässig.
(d) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Dieses wird vorrangig durch die nach § 3 Abs. 1 benannte Person oder eine durch diese aus der gleichen Hilfsorganisation stammende Vertretung ausgeübt.
(f) Ein Mitglied kann zusätzlich das Stimmrecht eines weiteren Mitglieds wahrnehmen, wenn es hierzu durch Vollmacht ermächtigt ist. Die Vollmacht gilt nur für die jeweilige Mitgliederversammlung, für die sie erteilt wurde, und ist vor Beginn der Abstimmungen dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin vorzulegen.
(1) Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle und Beratung des Vorstandes sowie die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorgaben. Er dient als Kontrollorgan, um sicherzustellen, dass der Verein seine gemeinnützigen Zwecke effektiv und regelkonform verfolgt. Der Aufsichtsrat beteiligt sich nicht am operativen Geschäft. Er kann der Mitgliederversammlung strategische Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vereins unterbreiten.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen. Seine Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, die vor Durchführung der Wahlen über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beschließt. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt unentgeltlich. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, alle Handlungen im Einklang mit den gemeinnützigen Zwecken des Vereins durchzuführen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind kein Mitglied von oder stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Bündnis Entwicklung Hilft oder den Mitgliedern des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Mögliche Interessenkonflikte müssen gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung offengelegt werden.
(4) Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht für das Bündnis Entwicklung Hilft oder ihm rechtlich verbundene Organisationen oder Unternehmen als Angestellte oder Honorarkräfte tätig sein oder mit Beratungen oder Prüfungen/Wirtschaftsprüfungen beauftragt worden sein.
(5) Die Amtsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit darf neun Jahre nicht überschreiten.
(6) Der Aufsichtsrat tritt mindestens drei Mal jährlich persönlich, virtuell oder hybrid zusammen. Die Sitzungen müssen protokolliert werden.
(7) Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind:
(a) Überwachung des Vorstands: Der Aufsichtsrat kontrolliert die Arbeit des Vorstands, um sicherzustellen, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäß erfolgt und im Einklang mit den Zielen des Vereins steht. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Überwachung der Finanzen des Vereins und der jährlichen Wirtschaftsprüfung.
(b) Berichterstattung an die Mitgliederversammlung: Der Aufsichtsrat überwacht die Einhaltung der Satzung und prüft, ob die Entscheidungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung satzungskonform umgesetzt werden. Der Aufsichtsrat berichtet einmal jährlich der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Überwachung. Er kann Empfehlungen abgeben, beispielsweise zur Entlastung des Vorstands.
(c) Einberufung der Mitgliederversammlung: In begründeten Fällen, bei Konflikten oder in Krisenlagen, kann der Aufsichtsrat die Einberufung der Mitgliederversammlung veranlassen.
(d) Sichtung der Jahresabschlüsse: Der Aufsichtsrat sichtet die Jahresabschlüsse des Vereins, um zu prüfen, ob die Finanzen ordnungsgemäß verwaltet werden.
(9) Die Wahl des Aufsichtsrates
(a) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat können bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen Kandidat/innen müssen ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären.
(b) Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Sie erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt sind die Kandidat/innen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(c) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abwählen. Ein entsprechender Antrag muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
(1) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Organmitgliedern unverzüglich zuzusenden sind.
(1) Sitzungen der Organe können in Präsenz, virtuell ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden oder als hybride Mischform stattfinden. Für die Ausübung der Mitgliederrechte sind geeignete elektronische Systeme vorzusehen, deren Auswahl dem/der Einladenden obliegt und deren technische Voraussetzungen im Rahmen der Einladung mitzuteilen sind.
(2) Beschlüsse können auch ohne Sitzung in Textform gefasst werden, wenn der Einladende hierzu unter Setzung einer angemessenen Frist auffordert. Die Frist soll bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht unter 10 Werktage betragen. Es müssen nicht sämtliche Teilnehmende der Beschlussfassung zustimmen, Enthaltungen werden nicht gezählt. Für die Beschlussfähigkeit und -fassung gilt § 8 Abs. 7 entsprechend.
(3) Sämtliche Mitteilungen und Meldungen im Rahmen dieser Satzung sind in Textform (vorranging per E-Mail) vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen den nachfolgend benannten Organisationen
- Bischöfliches Hilfswerk Misereor e.V.,
- Brot für die Welt, vertreten durch das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.,
- Christoffel-Blindenmission e.V.,
- DAHW Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e.V.
- Deutsche Welthungerhilfe e.V.,
- German Doctors e.V.
- Kindernothilfe e.V.,
- medico international e.V
- OXFAM Deutschland e.V.
- Plan International Deutschland e.V.
- Terre des Hommes Deutschland e.V.
zu gleichen Teilen zu, die diesen Betrag unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Stand: 04. November 2025
Unser Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus den folgenden hauptamtlichen Mitarbeiter:innen unserer Mitgliedsorganisationen zusammen:
- Martin Rönnau (Vorstandsvorsitzender), CBM
- Angelika Böhling, Kindernothilfe
- Thorsten Nilges, Misereor
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
















