Unsere Satzung

(1) Der Verein führt den Namen „Bündnis Entwicklung Hilft – Gemeinsam für Menschen in Not e.V.“. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Aachen. Der Verein kann am Sitz oder an einem anderen Ort in Deutschland eine Geschäftsstelle unterhalten.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit. Es sollen Mittel für Projekte und Maßnahmen beschafft werden, die für eine humanitäre und nachhaltige Hilfe nach Katastrophen und Kriegen, für Prävention sowie für Informations- und Bildungsarbeit erforderlich sind. Er ist als „Mittelbeschaffungsverein“ im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig, der seine Mittel zur Förderung von im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigten Organisationen verwendet. Diese Organisationen und ihre Kooperationspartner haben die Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke – nämlich für Projekte in Krisenregionen in aller Welt einzusetzen.

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

(a) Einwerbung von Spenden, insbesondere durch Aufrufe in den Medien unter dem Namen „Bündnis Entwicklung Hilft“,
(b) Sammlung und Verwaltung der zentral eingehenden Spenden für die in Abs. 2 genannten Zwecke,
(c) Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
(d) Vereinbarungen mit den Mitgliedern gemäß § 3 und den assoziierten Mitgliedern gemäß § 4 über die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen.

(4) Die eingehenden Spenden sind zur Abwicklung der jeweiligen Maßnahmen bestimmt. Die begünstigten Organisationen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Verein nachzuweisen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen sein, die im Sinne der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind. Je zwei hauptamtlich für das Mitglied tätige Personen vertreten dies im Verein. Das Mitglied teilt dem Vorstand die Benennung und Abberufung seiner Vertreterinnen/Vertreter schriftlich mit. Benennungen und Abberufungen werden mit Eingang beim Vorstand wirksam.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Austritt,
(b) durch Ausschluss aus dem Verein,
(c) durch Auflösung.

(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der Mitglieder die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(1) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigte juristische Personen, die als gemeinnützig anerkannt sind, assoziierte Mitglieder des Vereins werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die juristischen Personen benennen je eine Person zur Wahrnehmung der Rechte. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 3 über Aufnahme und Beendigung entsprechend.

(2) Eine assoziierte Mitgliedschaft ist auf 24 Monate begrenzt. Danach kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des assoziierten Mitglieds der Aufnahme als Vollmitglied zustimmen, oder die assoziierte Mitgliedschaft endet automatisch.

(3) Assoziierte Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen. Sie können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(1) Organe des Vereins sind:

(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung
(c) der Aufsichtsrat

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er kann sich dabei einer Geschäftsstelle und einer Geschäftsführung bedienen.

(2) Der Vorstand besteht aus je einer Vertretung pro Mitgliedsorganisation, dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister sowie den Beisitzerinnen/ Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vertreterinnen/Vertreter des jeweiligen Vereinsmitglieds sein. Jedes Vereinsmitglied hat das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied.

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass hierbei die Vorsitzende/ der Vorsitzende und/oder die/der stellvertretende Vorsitzende tätig werden sollen, soweit nicht durch Vorstandsbeschluss eine andere Aufgabenzuweisung vereinbart ist.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf – mindestens jedoch zweimal pro Jahr – statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die/der Vorsitzende, ihre/sein Stellvertreterin/ Stellvertreter, die Geschäftsführung oder ein weiteres Vorstandsmitglied lädt zu Sitzungen ein. Alle Beschlüsse werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(6) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Vergabe und Verwendung der Mittel an/durch die steuerbegünstigten Organisationen und der Abschluss oder Änderungen oder Beendigung der Vereinbarungen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:

(a) die Beschlussfassung über die Befreiung des Vorstands oder eines bestimmten Vorstandsmitglieds von den Beschränkungen des §181 BGB,
(b) die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
(c) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie dessen Prüfung durch vereinsinterne oder externe Prüfer einschließlich dessen/deren Wahl,
(d) die Entlastung des Vorstandes,
(e) die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters sowie der Beisitzerinnen/Beisitzer,
(f) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §§ 3 und 4,
(g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
(h) die Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien,
(i) die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vereins insbesondere seiner Organe, sowie deren Änderung,
(j) die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung, sowie deren Änderung,
(k) die Wahl eines Aufsichtsrates.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin/ einen Präsidenten für die Dauer von drei Monaten. Sie/Er beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall beruft die/der Vorstandsvorsitzende sie ein und leitet sie. Sollte auch diese/dieser verhindert sein, obliegt dies einem Vorstandsmitglied. Des Weiteren hat die Präsidentin/der Präsident die Aufgabe, insbesondere zwischen den Mitgliederversammlungen, für die Umsetzung der Beschlüsse und die Erledigung sonstiger Belange der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen. Darüber hinaus vertritt in der Regel die Geschäftsführung oder die Präsidentin/ der Präsident die Mitgliederversammlung insbesondere im Fall von Katastrophen oder Krisen nach außen.

(4) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vereinszweck es erfordert oder wenn mindestens drei Mitgliedsorganisationen die Einberufung verlangen. Die Präsidentin/ Der Präsident – im Verhinderungsfall die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung – entscheidet, in welcher Form (Versammlung oder digital bzw. schriftliches Verfahren im Sinne des §10) weitere Mitgliederversammlungen stattfinden. Im Falle von Katastrophen und Krisen, die ein umgehendes Handeln gemäß Satzungszweck erfordern, kann die Präsidentin/ der Präsident – im Verhinderungsfall die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung – darüber hinaus kurzfristig Konferenzen der Mitglieder einberufen.

(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich zuzusenden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen ebenfalls einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden. Bei der Wahl der Beisitzerinnen/ Beisitzer gemäß § 8, Absatz 2 (f) ist eine Gesamtwahl in einem Wahlgang zulässig.

Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle und Beratung des Vorstandes sowie die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorgaben. Er dient als Kontrollorgan, um sicherzustellen, dass der Verein seine gemeinnützigen Zwecke effektiv und regelkonform verfolgt. Der Aufsichtsrat beteiligt sich nicht am operativen Geschäft. Er kann der Mitgliederversammlung strategische Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vereins unterbreiten.

9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf Personen. Seine Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Es dürfen keine Vergütungen gewährt werden, die den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit widersprechen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, alle Handlungen im Einklang mit den gemeinnützigen Zwecken des Vereins durchzuführen.

9.2 Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind kein Mitglied von oder stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Bündnis Entwicklung Hilft oder den Mitgliedern des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Mögliche Interessenkonflikte müssen gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung offengelegt werden.

9.3 Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht für das Bündnis Entwicklung Hilft oder ihm rechtlich verbundene Organisationen oder Unternehmen als Angestellte oder Honorarkräfte tätig sein oder mit Beratungen oder Prüfungen/Wirtschaftsprüfungen  beauftragt worden sein.

9.4 Die Amtsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit darf neun Jahre nicht überschreiten.

9.5 Der Aufsichtsrat tritt mindestens drei Mal jährlich persönlich, virtuell oder hybrid zusammen. Die Sitzungen müssen protokolliert werden.

9.6 Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende /einen stellvertretenden Vorsitzenden.

9.7 Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind:

a) Überwachung des Vorstands: Der Aufsichtsrat kontrolliert die Arbeit des Vorstands, um sicherzustellen, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäß erfolgt und im Einklang mit den Zielen des Vereins steht. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Überwachung der Finanzen des Vereins und der jährlichen Wirtschaftsprüfung.

b) Berichterstattung an die Mitgliederversammlung: Der Aufsichtsrat überwacht die Einhaltung der Satzung und sorgt dafür, dass die Entscheidungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung satzungskonform umgesetzt werden. Der Aufsichtsrat berichtet einmal jährlich der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Überwachung. Er kann Empfehlungen abgeben, beispielsweise zur Entlastung des Vorstands.

c) Einberufung der Mitgliederversammlung: In begründeten Fällen, bei Konflikten oder in Krisenlagen, kann der Aufsichtsrat die Einberufung der Mitgliederversammlung veranlassen.

d) Prüfung der Jahresabschlüsse: Der Aufsichtsrat überprüft die Jahresabschlüsse des Vereins, um sicherzustellen, dass die Finanzen ordnungsgemäß verwaltet werden.

9.8 Die Wahl des Aufsichtsrates

(a) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat können bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären.

(b) Die Wahl des Aufsichtsrates erfolgt in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Sie erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

(c) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit mit einer qualifizierten Mehrheit zwei Dritteln der Mitglieder abwählen. Ein entsprechender Antrag muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von der Protokollführerin/ dem Protokollführer und der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen und den Organmitgliedern unverzüglich zuzusenden sind.

(1) Sitzungen der Organe können in Präsenz , virtuell oder hybrid stattfinden.

(2) Beschlüsse können auch in der Weise gefasst werden, dass sie von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Organs, ihrer/seiner Stellvertretung oder einer/einem laut dieser Satzung oder eigens dazu Bevollmächtigten unverzüglich den anderen Organmitgliedern schriftlich (auch digital) zugeleitet werden, und diese eine schriftliche Bestätigung innerhalb einer festgelegten Zeit abgeben.

(3) Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der jeweiligen Organe gelten entsprechend.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen den nachfolgend benannten Organisationen:

  • Bischöfliches Hilfswerk Misereor e.V.,
  • Brot für die Welt, vertreten durch das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.,
  • Christoffel-Blindenmission e.V.,
  • DAHW Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e.V.
  • Deutsche Welthungerhilfe e.V.,
  • German Doctors e.V.
  • Kindernothilfe e.V.,
  • medico international e.V
  • OXFAM Deutschland e.V.
  • Plan International Deutschland e.V.
  • Terre des Hommes Deutschland e.V.

zu gleichen Teilen zu, die diesen Betrag unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Stand: 17. Oktober 2024

Über uns

Mann sitzt mit Junge an Strauch und erntet
Das Bündnis
Drei Personen halten Gemüse in der Hand und zeigen ihre Ernte.
Transparenz und Verantwortung
Ein Mann arbeitet in seiner Werkstatt mit einer Schleifmaschine
Unsere Grundsätze
Ein Paar hält sich an den Händen und läuft über ein Feld
Unsere Mitglieder