Unsere Satzung
(1) Der Verein führt den Namen „Bündnis Entwicklung Hilft – Gemeinsam für Menschen in Not e.V.“. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Aachen. Der Verein kann am Sitz oder an einem anderen Ort in Deutschland eine Geschäftsstelle unterhalten.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Es sollen Mittel für Projekte und Maßnahmen beschafft werden, die für eine nachhaltige Hilfe nach Katastrophen und Kriegen, für Prävention sowie für Informations- und Bildungsarbeit erforderlich sind. Er ist als „Mittelbeschaffungsverein“ im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig, der seine Mittel zur Förderung von im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigten Organisationen verwendet. Diese Organisationen haben die Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke – nämlich für Projekte vornehmlich in den Ländern Lateinamerikas, Afrikas, des Nahen Ostens, Asiens und Ozeaniens – einzusetzen.
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(a) Einwerbung von Spenden, insbesondere durch Aufrufe in den Medien unter dem Namen „Bündnis Entwicklung Hilft“,
(b) Sammlung und Verwaltung der zentral eingehenden Spenden für die in Abs. 2 genannten Zwecke,
(c) Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
(d) Vereinbarungen mit den Mitgliedern gemäß § 3 und den assoziierten Mitgliedern gemäß § 4 über die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen.
(4) Die eingehenden Spenden sind zur Abwicklung der jeweiligen Maßnahmen bestimmt. Die begünstigten Organisationen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Verein nachzuweisen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen sein, die im Sinne der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind. Je zwei hauptamtlich für das Mitglied tätige Personen vertreten dies im Verein. Das Mitglied teilt dem Vorstand die Benennung und Abberufung seiner Vertreterinnen/Vertreter schriftlich mit. Benennungen und Abberufungen werden mit Eingang beim Vorstand wirksam.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Austritt,
(b) durch Ausschluss aus dem Verein,
(c) durch Auflösung.
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der Mitglieder die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(1) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigte juristische Personen, die als gemeinnützig anerkannt sind, assoziierte Mitglieder des Vereins werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die juristischen Personen benennen je eine Person zur Wahrnehmung der Rechte. Im Übrigen gelten die Regelungen in § 3 über Aufnahme und Beendigung entsprechend.
(2) Assoziierte Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann sich dabei einer Geschäftsstelle und einer Geschäftsführung bedienen.
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen, dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister sowie bis zu sieben Beisitzerinnen/ Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vertreterinnen/Vertreter des jeweiligen Vereinsmitglieds sein. Jedes Vereinsmitglied hat das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass hierbei die Vorsitzende/ der Vorsitzende und/oder die/der stellvertretende Vorsitzende tätig werden sollen, soweit nicht durch Vorstandsbeschluss eine andere Aufgabenzuweisung vereinbart ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf – mindestens jedoch einmal pro Jahr – statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die/der Vorsitzende, ihre/sein Stellvertreterin/ Stellvertreter oder ein weiteres Vorstandsmitglied lädt zu Sitzungen ein. Beschlüsse werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
(a) die Beschlussfassung über die Befreiung des Vorstands oder eines bestimmten Vorstandsmitglieds von den Beschränkungen des §181 BGB,
(b) die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Vergabe und Verwendung der Mittel an/durch die steuerbegünstigten Organisationen – Abschluss/Änderungen oder Beendigung der Vereinbarungen – obliegen dem Vorstand,
(c) die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
(d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie dessen Prüfung durch vereinsinterne oder externe Prüfer einschließlich dessen/deren Wahl,
(e) die Entlastung des Vorstandes,
(f) die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters sowie der Beisitzerinnen/Beisitzer,
(g) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §§ 3 und 4,
(h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
(i) die Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien,
(j) die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vereins insbesondere seiner Organe, sowie deren Änderung,
(k) die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung, sowie deren Änderung.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin/ einen Präsidenten für die Dauer von drei Monaten. Sie/Er beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall beruft die/der Vorstandsvorsitzende sie ein und leitet sie. Sollte auch diese/dieser verhindert sein, obliegt dies einem Vorstandsmitglied. Des Weiteren hat die Präsidentin/der Präsident die Aufgabe, insbesondere zwischen den Mitgliederversammlungen, für die Umsetzung der Beschlüsse und die Erledigung sonstiger Belange der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen. Darüber hinaus vertritt in der Regel die Präsidentin/ der Präsident die Mitgliederversammlung insbesondere im Fall von Katastrophen oder Krisen nach außen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vereinszweck es erfordert oder wenn vier Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Präsidentin/ Der Präsident – im Verhinderungsfall die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung – entscheidet, in welcher Form (Versammlung oder Telekommunikation bzw. schriftliches Verfahren im Sinne des §10) weitere Mitgliederversammlungen stattfinden. Im Falle von Katastrophen und Krisen, die ein umgehendes Handeln gemäß Satzungszweck erfordern, kann die Präsidentin/ der Präsident – im Verhinderungsfall die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung – darüber hinaus kurzfristig Telefonkonferenzen der Mitglieder einberufen.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich zuzusenden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen ebenfalls einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden. Bei der Wahl der Beisitzerinnen/ Beisitzer gemäß § 8, Absatz 2 (f) ist eine Gesamtwahl in einem Wahlgang zulässig.
Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die von der Protokollführerin/ dem Protokollführer und der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen und den Organmitgliedern unverzüglich zuzusenden sind.
(1) Sitzungen der Organe können auch unter Nutzung der Telekommunikation stattfinden.
(2) Beschlüsse können auch in der Weise gefasst werden, dass sie von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Organs, ihrer/seiner Stellvertretung oder einer/einem laut dieser Satzung oder eigens dazu Bevollmächtigten unverzüglich den anderen Organmitgliedern schriftlich (auch per Fax oder elektronisch) zugeleitet werden und diese eine schriftliche Bestätigung innerhalb einer festgelegten Zeit abgeben.
(3) Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der jeweiligen Organe gelten entsprechend.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen den nachfolgend benannten Organisationen:
Bischöfliches Hilfswerk Misereor e.V.,
Brot für die Welt, vertreten durch das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.,
Christoffel-Blindenmission e.V.,
Deutsche Welthungerhilfe e.V.,
Kindernothilfe e.V.,
medico international e.V und
terre des hommes Deutschland e.V.
zu gleichen Teilen zu, die diesen Betrag unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Stand: 3. Mai 2016